AGB

§ 1 Allgemeines
(1) Der uns erteilte Auftrag und alle künftigen Aufträge werden ausschließlich zu den folgenden Bedingungen ausführt, die durch die Auftragserteilung, spätestens durch die Annahme der Lieferung als anerkannt gelten.
(2) Von diesen Bedingungen abweichende Absprachen, auch solche mit unseren Vertretern, bedürfen ebenso wie die Vereinbarung abweichender Bedingungen des Käufers zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

§ 2 Vertragsabschluß
(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend.
(2) Falls nicht anders ausdrücklich und schriftlich zugesichert ist, geben Beschreibungen unserer Produkte sowie Proben, Testergebnisse und Muster durchschnittliche Erfahrungswerte wieder, von denen Abweichungen im Einzelfall jeweils möglich sind.
(3) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

§ 3 Liefer- und Leistungszeit
(1) Angegebene Lieferzeiten werden von uns nach Möglichkeit eingehalten, sind jedoch unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
(2) Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Umständen gehindert werden, die wir trotz der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel ob im Werk des Lieferers oder bei seinen Unterlieferanten eingetreten – z.B. Betriebsstörung, behördliche Eingriffe, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Energie- versorgungsschwierigkeiten, so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht möglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die oben angeführten Umstände die Lieferung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Entsprechendes gilt für Streik und Aussperrung. Verlängert sich in den oben genannten Fällen die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Bestellers. Auf die hier genannten Fälle können wir uns jedoch nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigen. Unterlassen wir dies, so treten die uns begünstigenden Rechtsfolgen nicht ein.
(3) Unsere Leistungsverpflichtungen stehen stets unter dem Vorbehalt der Selbstlieferung durch unsere Lieferanten.
(4) Teillieferungen sind zulässig.
(5) Die Einhaltung von Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
(6) Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½ % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche jedweder Art, sind ausgeschlossen.

§ 4 Gefahrenübergang und Entgegennahme
(1) Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
(2) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
(3) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen.

§ 5 Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Preise verstehen sich netto, exklusive Mehrwertsteuer in der am Tag der Lieferung geltenden Höhe. Zusätzlich werden in Rechnung gestellt, etwaige Versicherungskosten, Spezialverpackungen, sonstige Nebenkosten, z.B. Entladungs- oder Löschkosten und damit oder mit besonderen Frachtbedingungen zusammenhängende Zuschläge, sowie etwa fehlende Austauschpaletten.
(2) Auch bei bestätigten Aufträgen behalten wir uns eine verhältnismäßige Erhöhung der Preise vor, wenn nach Vertragsabschluß, aber vor Lieferung sich Kostenfaktoren ändern, z.B. durch Erhöhung unserer Einstandspreise durch Währungsfluktuationen, Lohnerhöhungen.
(3) Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab Rechnungsdatum, netto zahlbar. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir – unbeschadet sonstiger Rechte – berechtigt, Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweils gültigen Bundesbankdiskontsatz zu berechnen.
(4) Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen, Diskont-, Einzugs- oder sonstige Spesen gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Scheck-Wechsel-Deckung ist Zahlung nicht schon mit Einlösung des Schecks endgültig erfolgt.
(5) Unsere Mitarbeiter im Außendienst sind ohne ausdrückliche schriftliche Vollmacht nicht zur Entgegennahme von Zahlungen oder Zahlungspapieren erfüllungshalber oder zu sonstigen Vergütungen, z.B. Stundungen usw. berechtigt.
(6) Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder deswegen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Ware bleibt unserer Eigentum, bis der Besteller sämtliche, auch künftig entstehende Forderungen, z.B. auch bedingte Forderungen aus Scheck-Wechsel-Deckung, aus der Geschäftsverbindung gezahlt hat. Werden Lieferungen auf laufende Rechnung ausgeführt, so dient der Eigentumsvorbehalt auch der Sicherung des Saldos.
(2) Verarbeitet der Besteller unsere Ware, so erfolgt die Verarbeitung für uns, jedoch ohne Verpflichtung für uns, demgemäß erstreckt sich unserer Eigentum auch auf die durch Verarbeitung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse.
(3) Bei der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht zu uns gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu den übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Vermischung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, daß der Besteller uns im Verhältnis des Fakturenwertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware, Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
(4) Der Besteller ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt, in unserem Eigentum stehende Ware zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Erzeugnissen zu vermischen. Als ordnungsgemäßer Geschäftsverkehr ist es nicht mehr anzusehen, wenn sich der Besteller uns gegenüber im Verzug befindet. Die Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung unserer Waren, ob diese unverarbeitet oder verarbeitet sind, werden bereits jetzt an uns zur Sicherheit abgetreten, im Falle verarbeiteter oder vermischter Ware nicht in voller Höhe, sondern in der Höhe, die prozentual unserem Miteigentumsaneil entspricht. Verwendet der Besteller unsere Waren aufgrund eines Werk- oder sonstigen Vertrages, tritt der Besteller schon jetzt hiermit die Forderungen gegen seinen Partner, auch soweit sie Entgelte für Arbeitsleistungen, Fremdwaren usw. betreffen, an uns ab. Ebenso werden Ersatzansprüche gegenüber Versicherungen oder Dritten aus einer Beschädigung der unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Ware hiermit an uns abgetreten. Bis auf Widerruf ist der Besteller berechtigt und verpflichtet, den Gegenwert für die weiterveräußerten Waren, der ohne weiteres unser Eigentum wird, einzuziehen und für uns abgesondert von seinen übrigen Zahlungsmitteln zu verwahren. Der Besteller ist auch verpflichtet, uns jederzeit Auskunft über seine Schuldner und die Höhe der auf uns übertragenen Forderungen zu erteilen.
(5) Übersteigt der Wert unserer Sicherungen unsere Forderungen um mehr als 25 %, werden wir die unsere Forderungen zuzüglich 25% übersteigenden Sicherheiten auf Verlangen freigeben.
(6) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltetes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wird die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltetes zurückgenommen, so werden uns 15 % des jeweiligen Auftragspreises für unsere mit der Rücknahme verbundenen Kosten pauschal erstattet.
(7) Der Besteller ist verpflichtet, unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware gegen übliche Risiken, insbesondere Einbruchdiebstahl, Feuer und Verschlechterung, zu versichern. Dies gilt insbesondere bei Übernahme unserer Ware in ein Konsignationslager. Über Zwangvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenden Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

§ 7 Gewährleistung und Haftung
(1) Der Besteller ist verpflichtet, die Ware nach Lieferung ggf. stichprobenweise, zu untersuchen und ggf. durch eine Probeverarbeitung festzustellen, ob sie mit Fehlern behaftet ist. Bei Lieferungen in Tankwagen oder Silofahrzeugen sind vor Entladung vom Empfänger Proben zu entnehmen und Beschaffenheitskontrollen durchzuführen.
(2) Etwa auftretende Fehler sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware, bei versteckten Mängeln nach ihrer Entdeckung, schriftlich oder telegrafisch anzuzeigen.
(3) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 8 Schlußbestimmungen
(1) Auf die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller findet deutsches Recht Anwendung. Das einheitliche Kaufgesetz wird ausgeschlossen.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Frankfurt am Main., nach unserer Wahl auch der Sitz des Bestellers bzw. der Ort seiner Niederlassung. Bei Scheck- und Wechselklagen gilt daneben auch der gesetzliche Gerichtsstand.
(3) Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die dem wirtschaftlich Gewolltem am nächsten kommt.
(4) Wir behalten uns das Recht vor, die uns im Rahmen der Vertragsbeziehungen bekanntgegebenen Daten des Bestellers zu speichern und im Falle des Abschlusses einer Kreditversicherung, dem Versicherer die dazu notwendigen Daten des Kunden zu übermitteln.